Widerruf der amtlichen Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In der gegen den Beschuldigten zunächst wegen des Verdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG eröffneten Strafuntersuchung (U-act. 9.1.013) bestellte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin, weil eine Freiheitsstra- fe von mehr als einem Jahr oder eine Landesverweisung drohte (Art. 130 lit. b StPO; U-act. 2.8.003). In der Folge reduzierte sich indes der Verdacht auf ein Betäubungsmittelvergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG, das die Staatsanwaltschaft, ohne persönlich vor Gericht aufzutreten, mit Antrag auf eine bedingte Freiheitsstrafe unter einem Jahr sowie ohne Antrag auf eine Landesverweisung anzuklagen beabsichtigt. Daher widerrief die Staatsan- waltschaft die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 18. September 2023 in der Auffassung, dass zwar kein Bagatellfall vorliege, der Selbstverteidigung des mittellosen Beschuldigten sich aber keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten entgegenstellten. Mit Eingabe vom 29. September 2023 be- schwert sich die Verteidigerin namens des Beschuldigten beim Kantonsgericht mit dem Antrag, diese Verfügung aufzuheben und die Unterzeichnende wei- terhin als notwendige, eventualiter amtliche Verteidigerin einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie begründet ihren Antrag u.a. damit, dass mit dem Beschuldig- ten ohne Konfrontationseinvernahme nurmehr eine Schlusseinvernahme mit der Konsequenz durchgeführt werde, dass allfällige belastende Aussagen der Mitbeschuldigten nicht gerichtsverwertbar wären (KG-act. 3, insbes. S. 2 f. zu Ziff. 2.2 f. der Beschwerde).
E. 2 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Ver- fahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO).
a) Art. 130 lit. b StPO knüpft nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Strafmass an (BGE 143 I 164 E. 2.4.3), wes-
Kantonsgericht Schwyz 3 halb aufgrund der in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeant- wort geäusserten Absicht der Staatsanwaltschaft, eine bedingte Freiheitstrafe von unter einem Jahr und keine Landesverweisung zu beantragen, die Grün- de zur notwendigen Verteidigung entfallen.
b) Abgesehen von der notwendigen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, dazu s. oben lit. a) ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidi- gung an, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt – was vorliegend unbestritten ist – und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interes- sen des Beschuldigten ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen er allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Frei- heitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3). Vorliegend ist unbestritten, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. In Bezug auf die Frage, ob die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin im Interesse der Rechtspflege erforderlich er- scheint, bringt der Beschwerdeführer ebenfalls vor, dass ihm eine Maximal- strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe drohen könne. Weil die Staatsanwalt- schaft wiederholt davon ausgeht, eine bedingte Freiheitsstrafe unter einem Jahr zu beantragen, relativiert sich hier diese abstrakte Strafandrohung nicht unerheblich. Zur Rechtfertigung einer Aufrechterhaltung der amtlichen Vertei- digung müssten tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. An diese Probleme dür- fen angesichts der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht genommenen Frei- heitsstrafe von über vier Monaten jedoch nicht allzu hohe Anforderungen ge- stellt werden (BGer 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2; BGE 143 I 164 E. 3 m.H.).
Kantonsgericht Schwyz 4 aa) Vorliegend ist aufgrund der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft (KG-act. 3 S. 3) davon auszugehen, dass sie die zehn Personen erfassende Strafuntersuchung nicht trennt, indes den Beschwerdeführer nicht mehr mit den weiteren Mitbeschuldigten konfrontieren, sondern ohne weitere Be- weisabnahme nur noch einer Schlusseinvernahme unterziehen und dann an- klagen wird. Insofern sind für die weitere Voruntersuchung keine rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich. Zu Recht geht die Staatsanwaltschaft auch davon aus, dass die bisherige amtliche Verteidigerin den Beschuldigten über den Akten- und Verfahrensstand instruiert haben wird. Der Beschuldigte wird da- her bei diesem in Bezug auf seine Person in Aussicht genommenen Untersu- chungsabschluss keine, die Fortführung der amtlichen Verteidigung rechtferti- gende besonderen Schwierigkeiten haben. Die Probleme der Abgrenzung zum qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG entfallen und im Übri- gen muss der Beschuldigte zu seiner Verteidigung vor Gericht nicht alle mög- lichen Differenzierungen zu den Tatvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG, son- dern die Tatbestandsvorwürfe (insbes. Anbau und Handel) im Kontext der ihm vorgeworfenen Lebensvorgänge praktisch nachvollziehen können (BEK 2021 193 vom 20. Dezember 2021 E. 3.c m.H.). Sachverhaltsmässig verfolgt die Staatsanwaltschaft laut der Begründung der angefochtenen Verfügung indes nur noch den unbefugten Anbau von Drogenhanf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. bb) Es wird nicht konkret geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich nicht allein gegen den Vorwurf des Drogenhanfanbaus zur Wehr setzen und allenfalls darlegen könnte, warum er sich in der inkriminier- ten Gewerbehalle aufgehalten habe. Es bestehen keine Hinweise auf man- gelnde Ausbildung, sprachliche Schwierigkeiten, gesundheitliche oder andere Probleme, die den Beschuldigten daran hinderten, sich gegen die ihn erhobe- nen Anschuldigungen adäquat zur Wehr zu setzen (vgl. auch U-act. 10.9.001 Fragen 65 und 71). Dass der entsprechend über seine Rechte, namentlich dasjenige der Aussageverweigerung belehrte Beschuldigte sich ohne erneute
Kantonsgericht Schwyz 5 Instruktionen durch eine Verteidigung belasten könnte (vgl. U-act. 10.9.001 Fragen 32, 36 und 72), sind keine eine amtliche Verteidigung rechtfertigende Schwierigkeiten. cc) Soweit die Verteidigerin weiter rügt, die Staatsanwaltschaft hätte die Dokumentation der drei mit der Beschwerde eingereichten E-Mails (KG- act. 1/4-6) in den Akten unterlassen, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Anfechtungsobjekt besteht. Der Vorwurf einer Gehörsverletzung ist nicht nachvollziehbar, hat doch die Vertei- digerin diese Mails erhalten.
E. 3 Zusammenfassend ist der Widerruf der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung für den Abschluss der Voruntersuchung inkl. Schlusseinver- nahme nicht zu beanstanden. Mit diesem Entscheid wird der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung in einem allfälligen erstinstanzlichen Verfahren für den Fall einer Konfrontation mit mehreren, womöglich anwaltlich verteidig- ten Mitbeschuldigten freilich nicht vorgegriffen. Es ist auch nicht zu prüfen, ob der Widerruf und die allenfalls nur vorübergehende Entlassung der amtlichen Verteidigerin zweckmässig sind, da zurzeit die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht mehr bestehen (vgl. Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 134 StPO N 1). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt an sich der Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), indes ist hier auf deren Erhebung ausnahmsweise zu verzich- ten, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Vorgehensweise erst in der Be- schwerdeantwort präzisierte und die Mittellosigkeit des Beschuldigten unbe- stritten ist. Nachdem der infolgedessen bestätigte Widerruf ihr Mandat in der Untersuchung beendete, ist die amtliche Verteidigerin im mit gewissen rechtli- chen Schwierigkeiten einhergehenden Beschwerdeverfahren auch ohne Rückzahlungsvorbehalt nach Ermessen zu entschädigen (Art. 135 Abs. 4 StPO; §§ 2, 5 Abs. 1, 6 und 13 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.
- Die amtliche Verteidigerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. Dezember 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. Dezember 2023 BEK 2023 129 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Septem- ber 2023, SU 2022 7984);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. In der gegen den Beschuldigten zunächst wegen des Verdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG eröffneten Strafuntersuchung (U-act. 9.1.013) bestellte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin, weil eine Freiheitsstra- fe von mehr als einem Jahr oder eine Landesverweisung drohte (Art. 130 lit. b StPO; U-act. 2.8.003). In der Folge reduzierte sich indes der Verdacht auf ein Betäubungsmittelvergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG, das die Staatsanwaltschaft, ohne persönlich vor Gericht aufzutreten, mit Antrag auf eine bedingte Freiheitsstrafe unter einem Jahr sowie ohne Antrag auf eine Landesverweisung anzuklagen beabsichtigt. Daher widerrief die Staatsan- waltschaft die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 18. September 2023 in der Auffassung, dass zwar kein Bagatellfall vorliege, der Selbstverteidigung des mittellosen Beschuldigten sich aber keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten entgegenstellten. Mit Eingabe vom 29. September 2023 be- schwert sich die Verteidigerin namens des Beschuldigten beim Kantonsgericht mit dem Antrag, diese Verfügung aufzuheben und die Unterzeichnende wei- terhin als notwendige, eventualiter amtliche Verteidigerin einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie begründet ihren Antrag u.a. damit, dass mit dem Beschuldig- ten ohne Konfrontationseinvernahme nurmehr eine Schlusseinvernahme mit der Konsequenz durchgeführt werde, dass allfällige belastende Aussagen der Mitbeschuldigten nicht gerichtsverwertbar wären (KG-act. 3, insbes. S. 2 f. zu Ziff. 2.2 f. der Beschwerde).
2. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Ver- fahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO).
a) Art. 130 lit. b StPO knüpft nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Strafmass an (BGE 143 I 164 E. 2.4.3), wes-
Kantonsgericht Schwyz 3 halb aufgrund der in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeant- wort geäusserten Absicht der Staatsanwaltschaft, eine bedingte Freiheitstrafe von unter einem Jahr und keine Landesverweisung zu beantragen, die Grün- de zur notwendigen Verteidigung entfallen.
b) Abgesehen von der notwendigen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, dazu s. oben lit. a) ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidi- gung an, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt – was vorliegend unbestritten ist – und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interes- sen des Beschuldigten ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen er allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Frei- heitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3). Vorliegend ist unbestritten, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. In Bezug auf die Frage, ob die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin im Interesse der Rechtspflege erforderlich er- scheint, bringt der Beschwerdeführer ebenfalls vor, dass ihm eine Maximal- strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe drohen könne. Weil die Staatsanwalt- schaft wiederholt davon ausgeht, eine bedingte Freiheitsstrafe unter einem Jahr zu beantragen, relativiert sich hier diese abstrakte Strafandrohung nicht unerheblich. Zur Rechtfertigung einer Aufrechterhaltung der amtlichen Vertei- digung müssten tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. An diese Probleme dür- fen angesichts der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht genommenen Frei- heitsstrafe von über vier Monaten jedoch nicht allzu hohe Anforderungen ge- stellt werden (BGer 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2; BGE 143 I 164 E. 3 m.H.).
Kantonsgericht Schwyz 4 aa) Vorliegend ist aufgrund der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft (KG-act. 3 S. 3) davon auszugehen, dass sie die zehn Personen erfassende Strafuntersuchung nicht trennt, indes den Beschwerdeführer nicht mehr mit den weiteren Mitbeschuldigten konfrontieren, sondern ohne weitere Be- weisabnahme nur noch einer Schlusseinvernahme unterziehen und dann an- klagen wird. Insofern sind für die weitere Voruntersuchung keine rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich. Zu Recht geht die Staatsanwaltschaft auch davon aus, dass die bisherige amtliche Verteidigerin den Beschuldigten über den Akten- und Verfahrensstand instruiert haben wird. Der Beschuldigte wird da- her bei diesem in Bezug auf seine Person in Aussicht genommenen Untersu- chungsabschluss keine, die Fortführung der amtlichen Verteidigung rechtferti- gende besonderen Schwierigkeiten haben. Die Probleme der Abgrenzung zum qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG entfallen und im Übri- gen muss der Beschuldigte zu seiner Verteidigung vor Gericht nicht alle mög- lichen Differenzierungen zu den Tatvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG, son- dern die Tatbestandsvorwürfe (insbes. Anbau und Handel) im Kontext der ihm vorgeworfenen Lebensvorgänge praktisch nachvollziehen können (BEK 2021 193 vom 20. Dezember 2021 E. 3.c m.H.). Sachverhaltsmässig verfolgt die Staatsanwaltschaft laut der Begründung der angefochtenen Verfügung indes nur noch den unbefugten Anbau von Drogenhanf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. bb) Es wird nicht konkret geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich nicht allein gegen den Vorwurf des Drogenhanfanbaus zur Wehr setzen und allenfalls darlegen könnte, warum er sich in der inkriminier- ten Gewerbehalle aufgehalten habe. Es bestehen keine Hinweise auf man- gelnde Ausbildung, sprachliche Schwierigkeiten, gesundheitliche oder andere Probleme, die den Beschuldigten daran hinderten, sich gegen die ihn erhobe- nen Anschuldigungen adäquat zur Wehr zu setzen (vgl. auch U-act. 10.9.001 Fragen 65 und 71). Dass der entsprechend über seine Rechte, namentlich dasjenige der Aussageverweigerung belehrte Beschuldigte sich ohne erneute
Kantonsgericht Schwyz 5 Instruktionen durch eine Verteidigung belasten könnte (vgl. U-act. 10.9.001 Fragen 32, 36 und 72), sind keine eine amtliche Verteidigung rechtfertigende Schwierigkeiten. cc) Soweit die Verteidigerin weiter rügt, die Staatsanwaltschaft hätte die Dokumentation der drei mit der Beschwerde eingereichten E-Mails (KG- act. 1/4-6) in den Akten unterlassen, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Anfechtungsobjekt besteht. Der Vorwurf einer Gehörsverletzung ist nicht nachvollziehbar, hat doch die Vertei- digerin diese Mails erhalten.
3. Zusammenfassend ist der Widerruf der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung für den Abschluss der Voruntersuchung inkl. Schlusseinver- nahme nicht zu beanstanden. Mit diesem Entscheid wird der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung in einem allfälligen erstinstanzlichen Verfahren für den Fall einer Konfrontation mit mehreren, womöglich anwaltlich verteidig- ten Mitbeschuldigten freilich nicht vorgegriffen. Es ist auch nicht zu prüfen, ob der Widerruf und die allenfalls nur vorübergehende Entlassung der amtlichen Verteidigerin zweckmässig sind, da zurzeit die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht mehr bestehen (vgl. Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 134 StPO N 1). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt an sich der Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), indes ist hier auf deren Erhebung ausnahmsweise zu verzich- ten, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Vorgehensweise erst in der Be- schwerdeantwort präzisierte und die Mittellosigkeit des Beschuldigten unbe- stritten ist. Nachdem der infolgedessen bestätigte Widerruf ihr Mandat in der Untersuchung beendete, ist die amtliche Verteidigerin im mit gewissen rechtli- chen Schwierigkeiten einhergehenden Beschwerdeverfahren auch ohne Rückzahlungsvorbehalt nach Ermessen zu entschädigen (Art. 135 Abs. 4 StPO; §§ 2, 5 Abs. 1, 6 und 13 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.
3. Die amtliche Verteidigerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. Dezember 2023 amu